IMO-Vorschriften
Da der Fehmarnbelt teilweise internationales Gewässer ist, sind die Folgen der festen Querung gemäß den Regeln der UN-Seeschifffahrts-Organisation IMO (International Maritime Organisation) einer Risikobewertung zu unterziehen und die internationale Gemeinschaft über mögliche Folgen für den Schiffsverkehr zu informieren.
EG-Umweltverträglichkeitsrichtlinie
Nach Artikel 7 der Richtlinie 85/337/EWG müssen EU-Mitgliedstaaten über potenzielle grenzüberschreitende Umweltauswirkungen informiert sowie in Nachbarländern Anhörungen auf der Basis eines UVP-Berichts durchgeführt werden. Die im Verlauf dieser öffentlichen Anhörungen eingereichten Äußerungen sind bei der endgültigen Festlegung des Projekts zu berücksichtigen.
Espoo-Konvention
Laut UN-Konvention zur Bewertung von grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen sind die Ostsee-Anrainerstaaten über mögliche Umweltbeeinträchtigungen sowie die zu deren Minimierung geplanten Schritte zu konsultieren.
Helsinki-Konvention
Diese Konvention zum Schutz der Meeresumwelt im Ostseeraum schreibt vor, dass alle Vertragsstaaten informiert und konsultiert werden müssen, die durch den Bau der Anlage voraussichtlich von nachteiligen Auswirkungen betroffen sein könnten.