IMO-Vorschriften
Da die Feste Fehmarnbeltquerung teilweise durch internationale Gewässer verläuft, müssen nach den Regeln der UN-Seeschifffahrts-Organisation IMO (International Maritime Organisation) ein Schiffsroutenführungssystem und ggf. ein zusätzliches Verkehrsleit- und Informationssystem (VTS) eingerichtet und von der IMO zugelassen werden. Diese Systeme werden voraussichtlich nur dann relevant werden, wenn die gewählte technische Lösung eine Brücke sein sollte.
EG-Umweltverträglichkeitsrichtlinie
Nach Artikel 7 der Richtlinie 85/337/EWG müssen EU-Mitgliedstaaten über potenzielle grenzüberschreitende Umweltauswirkungen informiert sowie in Nachbarländern Anhörungen auf der Basis eines UVP-Berichts durchgeführt werden. Die im Verlauf dieser öffentlichen Anhörungen eingereichten Äußerungen sind bei der endgültigen Festlegung des Projekts zu berücksichtigen.
Espoo-Konvention
Gemäß der UN-Konvention vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen sind die Ostsee-Anrainerstaaten hinsichtlich möglicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens sowie der zu deren Minimierung seitens Femern A/S’ geplanten Schritte zu konsultieren.
Helsinki-Konvention
Diese Konvention zum Schutz der Meeresumwelt im Ostseeraum schreibt vor, dass alle Vertragsstaaten informiert und konsultiert werden müssen, die durch den Bau der Anlage voraussichtlich von nachteiligen Auswirkungen betroffen sein könnten.